Die häufigste Frage, die wir von Unternehmen bekommen: „Darf der das wirklich schreiben?" Die Antwort ist selten schwarz oder weiß — sie liegt fast immer in einem Graubereich, den man verstehen muss, um sinnvoll handeln zu können.
Meinungsäußerung ist geschützt
Das deutsche Grundgesetz schützt die Meinungsfreiheit in einem sehr weiten Rahmen. Eine Aussage wie „Der Service war schlecht" oder „Das Essen war für mich ungenießbar" ist eine Meinungsäußerung — auch wenn Sie als Unternehmer anderer Ansicht sind. Solche Bewertungen lassen sich in der Regel nicht löschen.
Wo die Grenze liegt
Die Grenze zur Unzulässigkeit wird überschritten, wenn eine Bewertung konkrete Tatsachenbehauptungen enthält, die nachweislich falsch sind („Die Küche ist dreckig"), oder wenn sie die Ebene der Schmähkritik erreicht — also allein auf persönliche Herabwürdigung zielt und keinen nachvollziehbaren Sachbezug mehr hat.
Drei Kategorien unzulässiger Bewertungen
- 01Falsche Tatsachenbehauptungen (nachweislich unwahre Aussagen)
- 02Schmähkritik (reine Herabwürdigung ohne Sachbezug)
- 03Bewertungen von Nicht-Kunden (verstoßen gegen Google-Richtlinien)
Der praktische Schritt für Unternehmer
Wenn Sie eine Bewertung erhalten, die Sie rechtlich problematisch finden: Dokumentieren Sie sie, ordnen Sie sie in eine der drei Kategorien ein, und lassen Sie sie von einem Spezialisten einschätzen. Nicht jede ärgerliche Bewertung ist löschbar — aber die Kategorisierung zeigt Ihnen, welche es ist.